VERWENDUNG VON DOKUMENTEN AUSGESTELLT IM AUSLAND IN DER REPUBLIK LETTLAND
Wurde das Dokument in einem Land ausgestellt, das Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist, muss die zuständige ausländische Behörde die Echtheit des Dokuments mit einer Apostille bestätigen.
Eine doppelte Beglaubigung eines Dokuments mit einer Apostille in der Republik Lettland ist nicht erforderlich, da ein in Griechenland mit einer Apostille beglaubigtes Dokument z.B. in Lettland, Polen und mehr als 100 Ländern, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gültig ist.
Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation gilt das Übereinkommen nicht für Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt werden.
Solche Dokumente können bei der Botschaft, in der das Dokument ausgestellt wurde, und bei der Konsularabteilung des Außenministeriums mit einer Apostille beglaubigt werden.
VERWENDUNG VON IN DER REPUBLIK LETTLAND AUSGESTELLTEN DOKUMENTEN IM AUSLAND
Ab dem 1. Juli 2019 wird die Beglaubigung von in Lettland ausgestellten öffentlichen Dokumenten, die zur Verwendung in einem Land bestimmt sind, das Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1961 ist, durch einen vereidigten Notar vorgenommen.
Öffentliche Dokumente sind z. B. Schul- und Universitätsabschlüsse, Geburtsurkunden, Strafregisterauszüge, Heiratsurkunden, Gesundheitszeugnisse usw. sowie Vollmachten, die in Lettland ausgestellt werden und zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.
Außerdem ist es möglich, elektronisch ausgestellte Dokumente von einem abwesenden vereidigten Notar beglaubigen zu lassen.
NÜTZLICHE TIPPS FÜR DIE VORBEREITUNG VON DOKUMENTEN
Für die Anfertigung einer notariell beglaubigten Übersetzung ist ein vollständig ausgefertigtes und rechtsgültiges Dokument erforderlich. Das Dokument muss die folgenden Informationen enthalten:
- Name des Dokumentverfassers;
- Datum der Dokumenterstellung;
- Name des Erstellungsorts, Ausstellung und Unterzeichnung des Dokuments;
- Unterschrift(-en).
Weitere Informationen zur Erstellung von Dokumenten finden Sie in der Kabinettsverordnung Nr. 916, “Verfahren zur Ausarbeitung und Gestaltung von Dokumenten”, vom 28. September 2010. Um eine Kopie des Dokuments bei einem Notar beglaubigen lassen zu können, ist das Originaldokument erforderlich.