VERWENDUNG VON DOKUMENTEN AUSGESTELLT IM AUSLAND IN DER REPUBLIK LETTLAND
Wurde das Dokument in einem Land ausgestellt, das Vertragspartei des Haager Ăbereinkommens von 1961 zur Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist, muss die zustĂ€ndige auslĂ€ndische Behörde die Echtheit des Dokuments mit einer Apostille bestĂ€tigen.
Eine doppelte Beglaubigung eines Dokuments mit einer Apostille in der Republik Lettland ist nicht erforderlich, da ein in Griechenland mit einer Apostille beglaubigtes Dokument z.B. in Lettland, Polen und mehr als 100 LĂ€ndern, die dem Haager Ăbereinkommen beigetreten sind, gĂŒltig ist.
GemÀà Artikel 1 des Ăbereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation gilt das Ăbereinkommen nicht fĂŒr Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt werden.
Solche Dokumente können bei der Botschaft, in der das Dokument ausgestellt wurde, und bei der Konsularabteilung des AuĂenministeriums mit einer Apostille beglaubigt werden.
VERWENDUNG VON IN DER REPUBLIK LETTLAND AUSGESTELLTEN DOKUMENTEN IM AUSLAND
Ab dem 1. Juli 2019 wird die Beglaubigung von in Lettland ausgestellten öffentlichen Dokumenten, die zur Verwendung in einem Land bestimmt sind, das Vertragspartei des Haager Ăbereinkommens von 1961 ist, durch einen vereidigten Notar vorgenommen.
Ăffentliche Dokumente sind z. B. Schul- und UniversitĂ€tsabschlĂŒsse, Geburtsurkunden, StrafregisterauszĂŒge, Heiratsurkunden, Gesundheitszeugnisse usw. sowie Vollmachten, die in Lettland ausgestellt werden und zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.
AuĂerdem ist es möglich, elektronisch ausgestellte Dokumente von einem abwesenden vereidigten Notar beglaubigen zu lassen.
NĂTZLICHE TIPPS FĂR DIE VORBEREITUNG VON DOKUMENTEN
FĂŒr die Anfertigung einer notariell beglaubigten Ăbersetzung ist ein vollstĂ€ndig ausgefertigtes und rechtsgĂŒltiges Dokument erforderlich. Das Dokument muss die folgenden Informationen enthalten:
- Name des Dokumentverfassers;
- Datum der Dokumenterstellung;
- Name des Erstellungsorts, Ausstellung und Unterzeichnung des Dokuments;
- Unterschrift(-en).
Weitere Informationen zur Erstellung von Dokumenten finden Sie in der Kabinettsverordnung Nr. 916, “Verfahren zur Ausarbeitung und Gestaltung von Dokumenten”, vom 28. September 2010. Um eine Kopie des Dokuments bei einem Notar beglaubigen lassen zu können, ist das Originaldokument erforderlich.